Lenkungsabgabe für Elektro-Fahrzeuge in autofreiem Kurort
Leitsätze
Gemäss Art. 37 Abs. 2 BV dürfen für den Verkehr auf Strassen, die im Rahmen ihrer Zweckbestimmung der Öffentlichkeit zugänglich sind, grundsätzlich keine Gebühren erhoben werden. Strassen in autofreien Kurorten sind zwar grundsätzlich öffentlich i.S.v. Art. 1 Abs. 1 SVG, und das SVG ist deshalb auf den regelmässig zugelassenen Verkehr anwendbar. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Zweckbestimmung dieser Strassen sämtliche Fahrzeugkategorien umfasst. In Saas Fee etwa sind die Strassen nur sehr beschränkt «öffentlich zugänglich», indem sie primär bloss für Fussgänger, motorlose Fahrzeuge und Pferdefuhrwerke bestimmt sind. Elektromobile sind dagegen bewilligungspflichtig und nur ausnahmsweise und unter relativ strengen Bedingungen zugelassen. Deshalb ist es zulässig, mittels einer Lenkungsabgabe diese Elektro-Fahrzeuge möglichst von den (Fussgänger-)Stosszeiten fernzuhalten. Hingegen wäre es unzulässig, diese Abgabe auch auf…
Zeitschrift URP
URP 1998 767
Publikationsart
Entscheid