Sondernutzungsplanung als massgebliches Verfahren für die UVP UVP-Pflicht für Parkhäuser und -plätze
Entscheid
VerwGer VS, Urteil vom 19.07.1990 (P 601-609/89)
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 9 (Abs. 44621)
SR 814.011, Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
(19.10.1988)
Art. 3
SR 814.011, Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
(19.10.1988)
Art. 5
SR 814.011, Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
(19.10.1988)
Art. 24
SR 814.011, Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
(19.10.1988)
Anhang Ziff. 11.4
SR 814.011, Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
(19.10.1988)
Anhang Ziff. 11.4
Leitsätze
Die verschiedenen projektierten, untereinander unterirdisch durch Strassen verbundenen Autoeinstellhallen bilden ein Ganzes, obwohl sie in räumlicher Entfernung zueinander stehen. Als Einheit unterstehen sie der UVP-Pflicht (E. 7). Der vorliegende Quartierplan umschreibt das Bauvorhaben ziemlich erschöpfend, so dass nur noch untergeordnete Fragen im späteren Baubewilligungsverfahren geregelt werden müssen. Diese Sondernutzungsplanung ermöglicht also eine umfassende Prüfung der Umweltverträglichkeit und gilt deshalb gemäss Art. 5 Abs. 3 in fine UVPV als massgebliches Verfahren (E. 8).
Zeitschrift URP
URP 1991 104
Publikationsart
Entscheid