Baubewilligung für den Umbau einer PTT-Richtstrahlstation; Frage der Strahlenimmission
Leitsätze
Die Koordinationspflicht gebietet, dass im Rahmen der Baubewilligungserteilung nach Art. 24 RPG geprüft wird, ob auch die Gesichtspunkte der Umweltschutzgesetzgebung richtig angewendet worden sind (E. 2). Soweit das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der allgemeinen Interessenabwägung konkret regelt, sind Bauvorhaben im Bewilligungsverfahren gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG vorweg nach diesen Sondernormen zu prüfen (E. 3). Solange noch keine Verordnung über Strahlen besteht, ist gemäss Art. 12 Abs. 2 USG im Einzelfall gestützt auf die in Art. 13 bis 15 USG enthaltenen materiellen Grundsätze zu prüfen, ob die (Strahlen-)Immissionen schädlich oder lästig sind. Für die Beurteilung von Immissionen im Einzelfall darf die Verwaltung fachlich genügend abgestützte private Grenzwertrichtlinien berücksichtigen (E. 4). Wenn eine Überschreitung der (privaten) Grenzwerte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen ist,…
Zeitschrift URP
URP 1991 127
Publikationsart
Entscheid