Gestaltungsplan für die Gleisüberbauung HB Südwest; Umweltverträglichkeitsprüfung
Auszug
RRat ZH, Urteil vom 05.12.1990 (unbekannt)
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 9
SR 814.011, Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
(19.10.1988)
Art. 5
SR 814.011, Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
(19.10.1988)
Art. 6
SR 814.011, Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
(19.10.1988)
Anhang Ziff. 11.4
SR 814.011, Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
(19.10.1988)
Anhang Ziff. 80.5
SR 814.011, Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
(19.10.1988)
Anhang Ziff. 80.5
Leitsätze
Gestaltungsplanverfahren, sondern erst im Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Dies einerseits aus intertemporalrechtlichen Gründen und anderseits, weil hier für das Bauprojekt noch ein erheblicher Projektierungsspielraum besteht, weil zwischen Gestaltungsplanbeschluss und Baubewilligung ein grösserer Zeitraum liegen wird, weil Auflagen zur Emissionsbegrenzung während der langen Bauphase nicht schon Gegenstand des Gestaltungsplanverfahrens sein können und weil die notwendige Verfahrenskoordination dadurch nicht gefährdet wird (E. 6). Die Frage einer mehrstufigen UVP stellt sich vorliegend nicht (E. 7).
Zeitschrift URP
URP 1991 161
Publikationsart
Entscheid