Baubewilligung für Schweinestall; Luftreinhaltung
Hinweis
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 18.09.1991 (1A. 122/1990/cv)
Relevante Erlasse
SR 814.318.142.1, Luftreinhalte-Verordnung (LRV)
(16.12.1985)
Anhang 2 Ziff. 512
SR 814.318.142.1, Luftreinhalte-Verordnung (LRV)
(16.12.1985)
Anhang 2 Ziff. 512
Leitsätze
Der durch Ziff. 512 Anhang 2 LRV vorgeschriebene Mindestabstand eines Schweinemastbetriebes zur Wohnzone beträgt nach den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik im vorliegenden Fall acht Meter. Bei Tierhaltungsanlagen ohne Abluftreinigung muss dieser Mindestabstand vom nächstliegenden Teil des Gebäudes her gemessen werden, bei einem - wie im vorliegenden Fall - hermetisch abgeschlossenen Gebäude mit Erdfilteranlage hingegen vom Austrittsort der gereinigten Abluft her. Offen bleibt, wie gross in solchen Fällen der Abstand des nächstliegenden Gebäudeteils zur Zonen-grenze sein muss oder ob Anlageteile sogar in die bewohnte Zone hineinragen dürfen (E. 4 a-c).
Zeitschrift URP
URP 1992 266
Publikationsart
Entscheid