Bau einer Zufahrt zu einer UVP-pflichtigen Parkanlage; Expropriation
Leitsätze
Parkanlage und Zufahrt bilden eine Einheit und als Einheit sind sie der UVP unterworfen, auch wenn die UVPV 1986, als die Bau-bewilligung für die Parkanlage erteilt wurde, noch nicht in Kraft war. Die Tatsache, dass die Parkanlage selber ohne UVP - also in Verletzung von Art. 9 USG - und ohne genügende Zufahrt - also in Verletzung von Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG - bewilligt wurde, dispensiert die Behörden an sich nicht davon, für die jetzt noch zu bauende Zufahrt eine UVP durchzuführen (E. 1b). Weil das Baugesuch aber bei Inkrafttreten der UVPV schon hängig war, ist keine formelle UVP nötig. Vielmehr genügt es, wenn es der Behörde aufgrund der Beilagen zum Baugesuch möglich ist, die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem eidgenössischen Umweltschutzrecht und dem Raumplanungsrecht zu beurteilen (E. 2). Die UVP hat zum Zweck, das öffentliche Interesse an einer Anlage im Hinblick auf die Bedürfnisse des Umweltschutzes zu be-werten und das kantonale…
Zeitschrift URP
URP 1992 264
Publikationsart
Entscheid