Baugesuch für Gassenzimmer; Anwendbarkeit von kantonalem und kommunalem Recht
Auszug
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 04.02.1992 (unbekannt)
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 65
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 65
Leitsätze
Im Zusammenhang mit einer staatsrechtlichen Beschwerde, die sich gegen die Bewilligung für den Neubau eines Gassenzimmers (für die Abgabe von Spritzen an Drogenabhängige) als Barackenprovisorium in Basel richtete, hatte sich das Bundesgericht einmal mehr mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen städtbauliche Nutzungsvorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts auch nach Inkrafttreten von USG und LSV noch eine selbständige Bedeutung zukommen.
Zeitschrift URP
URP 1992 262
Publikationsart
Entscheid