Baugesuch für Gassenzimmer; Anwendbarkeit von kantonalem und kommunalem Recht

Auszug
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 04.02.1992 (unbekannt)

Leitsätze

Im Zusammenhang mit einer staatsrechtlichen Beschwerde, die sich gegen die Bewilligung für den Neubau eines Gassenzimmers (für die Abgabe von Spritzen an Drogenabhängige) als Barackenprovisorium in Basel richtete, hatte sich das Bundesgericht einmal mehr mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen städtbauliche Nutzungsvorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts auch nach Inkrafttreten von USG und LSV noch eine selbständige Bedeutung zukommen.

Demande de permis pour un dispensaire; application du droit cantonal et communal

Auszug
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 04.02.1992 (unbekannt)
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Zeitschrift URP

URP 1992 262

Sprache

Deutsch Französisch

Publikationsart

Entscheid

Ort

Basel BS