Baubewilligung in luftbelastetem Gebiet
Leitsätze
Unter dem Titel der Anordnung von - auch verschärften - Emissionsbegrenzungen kann nicht überprüft werden, ob eine Anlage, die im übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, überhaupt nötig ist, und es kann kein generelles Verbot bestimmter Anlagen ausgesprochen werden, sondern ein Anlageverbot ist nur im Einzelfall bei überdurchschnittlichen Emittenten als “ultima ratio” möglich (E. 3 b bb). Art. 11 und Art. 12 USG bilden zusammen eine ausreichende gesetzliche Grundlage für Eingriffe in das Privateigentum zur Durchsetzung von Emissionsbegrenzungen, nötigenfalls durch direkt auf das USG abgestütze Verfügungen (E. 3 b bb). Ein Massnahmenplan beschlägt nicht nur die Sanierung bestehender Anlagen, sondern ebensosehr die Anordnung verschärfter Emissionsbegrenzungen bei neuen Anlagen. Diese sind von Anfang an festzulegen (E. 3 b cc). Alle für den Vollzug des USG zuständigen Behörden sind berechtigt und verpflichtet, in ihrem…
Zeitschrift URP
URP 1992 553
Publikationsart
Entscheid