Einsprache gegen Strassensanierung; Verkehrskreisel contra Lichtsignalanlage; Lärm und Luftverunreinigung
Auszug
RRat SZ, Urteil vom 21.12.1993 (unbekannt)
Leitsätze
Unter dem Aspekt des Umweltschutzes und der Verkehrssicherheit ist in der Regel der Kreisel einer gesteuerten Lichtsignalanlage vorzuziehen. Ein Kreisel trägt dem Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG besser Rechnung, da sich durch ihn Luftschadstoffe und Lärmimmissionen reduzieren lassen (E. 7).