Haftung für Grundwasserverschmutzung
Leitsätze
Indem die Bauunternehmen und der bauleitende Architekt die Liegenschaft, in der sie Abbruch- und Aufräumarbeiten vornahmen, nicht mit genügender Aufmerksamkeit auf gewässergefährdende Stoffe durchsuchten, obwohl sie wussten, dass die Gebäude früher gewerblich-industriell genutzt wurden, verletzten sie Art. 30 USG und Art. 9 StoV (die TVA war zur Zeit des fraglichen Ereignisses noch nicht in Kraft). Sie sind also Verhaltensstörer (E. 4 f.). Weil sie aufgrund ihrer vertraglichen Vereinbarungen mit der Grundeigentümerin die tatsächliche Gewalt über das Baugrundstück hatten, sind sie aber gleichzeitig auch Zustandsstörer (E. 5 c). Die Stadt Zürich ist als Grundeigentümerin primär Zustandsstörerin (E. 5 b), aufgrund der konkreten Umstände aber auch Verhaltensstörerin (E. 4 g bb). Weil die Vorinstanzen die Stadt Zürich fälschlicherweise nur als Zustands-, nicht aber als Verhaltensstörerin zur Verantwortung zogen und eine allfällige Haftung des…
Zeitschrift URP
URP 1994 501
Publikationsart
Entscheid