Waldrodung für Aushubdeponie
Leitsätze
Bereits im Rahmen des Rodungsverfahrens ist zu klären, ob ein Projekt grundsätzlich bewilligungsfähig ist, ob also z.B. im vorliegenden Fall die für Inertstoffdeponien geltenden Anforderungen erfüllt sind und ob insbesondere der Bedarf nachgewiesen ist. Nur Detailfragen, die das generelle Projekt nicht in Frage stellen, können nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten werden (E. 2 c, 3 c und 4 e). Unverschmutzter Aushub ist jedenfalls dann Abfall im Sinne von Art. 7 Abs. 6 USG, wenn sich der Besitzer seiner entledigen will. Kann der Aushub weder sofort noch nach einer Zwischenlagerung für Rekultivierungen verwendet werden, muss er gemäss Art. 30 Abs. 3 USG und Ziff. 12 Abs. 2 Anhang 1 TVA auf einer Inertstoffdeponie abgelagert werden. Hiefür müssen der Bedarf für die Deponie nachgewiesen und die einschlägigen Vorschriften von Anhang 2 TVA erfüllt sein. Einen besonderen Deponietyp für unverschmutztes Aushubmaterial sieht die TVA nicht vor (E. 3…
Zeitschrift URP
URP 1995 15
Publikationsart
Entscheid