Zur Bedeutung des Enteignungsrechts gemäss Art. 58 USG
Zusammenfassung
Das Bundesgesetz über den Umweltschutz bestimmt – im Kapitel Verfahren – in Art. 58 Abs. 1 USG, dass die Kantonsregierungen enteignen oder dieses Recht Dritten übertragen können, "wenn die Aufgaben nach diesem Gesetz es erfordern". Dabei sind die Kantone berechtigt, entweder – mit den in Art. 58 Abs. 2 USG vorgesehenen Anpassungen – das Bundesrecht oder aber das jeweilige kantonale Enteignungsgesetz als anwendbar zu erklären. Für Enteignungsbegehren, welche mehrere Kantone erfassen, finden allerdings zwingend die bundesrechtlichen Vorschriften Anwendung. Eine gefestigte Praxis oder Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Umständen das Enteignungsrecht in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 USG tatsächlich beansprucht werden kann, besteht – soweit ersichtlich – noch kaum. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Art. 58 USG bis heute weitgehend toter Buchstabe geblieben ist. Dies ist entweder darauf zurückzuführen, dass Art. 58 USG den mit dem…
Zeitschrift URP
URP 1995 3
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag