Nichterteilung einer Baubewilligung wegen Lärmimmissionen einer Schiessanlage
Leitsätze
Nachdem die Bauparzelle sehr hohen Lärmimmissionen ausgesetzt ist, keine störende Baulücke vorliegt und die Bauparzelle lediglich zu privaten Wohnzwecken überbaut werden soll, hat die Vorinstanz das für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV erforderliche Vorliegen eines überwiegenden Interesses zu Recht verneint (E. 3b). Gemäss Art. 36 Abs. 2 LSV werden zukünftige, durch die Sanierung bestehender Anlagen zu erwartende Änderungen von Lärmimmissionen nur berücksichtigt, sofern die betreffenden Projekte bereits öffentlich aufgelegt sind. Diese Bestimmung ist restriktiv zu handhaben. Bei der umstrittenen Schiessanlage liegen trotz dem auch schon in einem früheren Urteil des Bundesgerichts festgestellten dringenden Sanierungsbedarf im Moment keine Sanierungsprojekte vor. Deshalb ist im vorliegenden Baubewilligungsverfahren von der aktuellen Lärmsituation auszugehen (E. 4). Das Baubewilligungsverfahren für eine Neubaute in der…
Zeitschrift URP
URP 1999 419
Publikationsart
Entscheid