Luftverschmutzung als Eingriff ins Privatleben nach EMR
Hinweis
Europ.MRKom., Urteil vom 02.03.1994
Relevante Erlasse
SR 0.101, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
(04.11.1950)
Art. 8
SR 0.101, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
(04.11.1950)
Art. 26
SR 0.101, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
(04.11.1950)
Art. 26
Leitsätze
Eine beachtenswerte Luftverschmutzung kann das körperliche Wohlbefinden eines Menschen beeinträchtigen und deshalb einen Eingriff in den durch Art. 8 EMRK geschützten Anspruch auf Achtung des Privatlebens darstellen. Die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtszuges, die gemäss Art. 26 EMRK Voraussetzung für eine Behandlung der Frage durch die Organe des Europarates ist, wäre indessen nur dann gegeben, wenn diese Rüge schon im nationalen Verfahren erhoben worden wäre.
Zeitschrift URP
URP 1995 323
Publikationsart
Entscheid