Verbrennen von Abfällen im Freien; Strafbarkeit
Leitsätze
Das Verbrennen von Abfällen erfüllt den Straftatbestand von Art. 61 Abs. 1 lit. a USG nur dann, wenn eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 vorhanden ist. Vorliegend kann offenbleiben, ob das Areal, auf dem die inkriminierte Abfallverbrennung vorgenommen wurde, eine solche Anlage ist (E. 2a). Kann nach den gesamten relevanten Umständen und insbesondere nach Art und Menge des verbrannten Abfalls nicht von einer Umgehung der für Abfallverbrennungsanlagen geltenden Vorschriften gesprochen werden, so ist die Abfallverbrennung im Freien eine unter dem Gesichtspunkt des USG nicht strafbare Bagatelle. Vorliegend betraf die Verbrennung rund 3 m2 trockenes Holz, vor allem Wurzelholz. Dieses ist als Holzbrennstoff (Ziff. 3 Abs. 1 Anh. 5 LRV) und nicht als Altholz (Ziff. 721 Abs. 1 lit. a Anh. 2 LRV) zu qualifizieren, weshalb die Emissionsgrenzwerte und Betriebsvorschriften für letzteres nicht anwendbar sind (E. 2b). Das in der solothurnischen Abfallverordnung…
Zeitschrift URP
URP 1995 721
Publikationsart
Entscheid