Eisenbahnlärmsanierung; Kostennutzenindex
Leitsätze
Wenn das ermittelte Verhältnis zwischen den Kosten der Massnahmen und dem Nutzen für die betroffene Bevölkerung (sog. Kostennutzenindex, KNI) höchstens 80 beträgt, gelten die Kosten für bauliche Lärmschutzmassnahmen bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen in der Regel als verhältnismässig (E. 2.2 und 3.2). Eine allfällige Gewährung einer Ausnahme von der Anwendung des KNI von 80 ist nur in Fällen anerkannt, in welchen sich die Verhältnismässigkeit einer baulichen Massnahme mit dem KNI aufgrund spezieller Lärmarten nicht korrekt bestimmen lässt (E. 3.3). Für die Ermittlung der Lärmbelastung sind Nutzungsreserven auf bereits überbauten Grundstücken grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist kein Sonderfall gegeben – weder wurden bereits Projektpläne aufgelegt, die auf eine konkrete Umnutzung schliessen liessen, noch handelt es sich bei den bestehenden Gebäuden um Abbruchprojekte. Allfällige Nutzungsreserven sind…
Zeitschrift URP
URP 2011 376
Publikationsart
Entscheid