Flüchtige organische Verbindungen (VOC); Nichtleistung der Abgabe
Leitsätze
Die Oberzolldirektion (OZD) kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn diese sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 50t VOC entweder so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können, oder sie zu exportieren. Der Bewilligungsinhaber muss eine VOC-Bilanz erstellen und diese jeweils binnen sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der zuständigen kantonalen Behörde einreichen (E. 2.5). Näheres betreffend Lieferungen von Personen mit Bewilligung im Verpflichtungsverfahren an eine Person, die ebenfalls dem Verpflichtungsverfahren unterstellt ist, führt das Allgemeine Merkblatt der OZD zur Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen vom September 2004 aus. Der Lieferant muss gemäss Merkblatt die Abgabe vorläufig nicht entrichten. Die Deklaration und Verpflichtung der liefernden Person werden mittels Angaben auf der Rechnung auf den Empfänger…
Zeitschrift URP
URP 2011 374
Publikationsart
Entscheid