Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf dem Abschnitt Chiasso-Bissone der Autobahn N2
Leitsätze
Der Vollzug des USG, gerade im Bereich der Luftreinhaltung, ist Aufgabe des Kantons. Insbesondere ist ihm aufgetragen, die Massnahmen gegen übermässige Immissionen umzusetzen, die im kantonalen Massnahmenplan vorgesehen sind. Insofern ist der Kanton Tessin in seinen hoheitlichen Befugnissen berührt und handelt als öffentlich-rechtliche Körperschaft zwecks Wahrung öffentlicher Interessen. Er ist deshalb nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt (E. 1.3.1). Auf Autobahnen beträgt die vom Bundesrat festgelegte allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 120 km/h. Diese Geschwindigkeitsbegrenzung, die auch der Verkehrssicherheit dient, wurde vorab mit Blick auf die Erfordernisse des Umweltschutzes eingeführt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 SVG und Art. 108 Abs. 4 SSV kann sie von der zuständigen Behörde nur aufgrund eines Gutachtens reduziert…
Zeitschrift URP
URP 2011 326
Publikationsart
Entscheid