Flüchtige organische Verbindungen (VOC); Abgabe; verspätete Einreichung der VOC-Bilanz
Leitsätze
Der Entzug einer Bewilligung braucht keine formellgesetzliche Grundlage, wenn die Bewilligung im Sinne einer Erleichterung von den gesetzlichen Vorschriften selber erst auf Verordnungsstufe eingeführt wurde. Art. 35c Abs. 3 USG stellt daher eine genügende gesetzliche Grundlage dar für die in der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen vorgesehene Sistierung einer Bewilligung. Die im vorliegenden Fall rund zweiwöchige verspätete Einreichung der VOC-Bilanz ist als vergleichsweise geringfügige Pflichtverletzung zu bezeichnen, weil u.a. die Gesamtdauer des Verfahrens nicht ausschliesslich vom Pflichtigen abhängt, sondern auch vom Zeitbedarf der prüfenden Behörde. Die zu spät eingereichte Aufstellung wurde zudem im Rahmen der Vorprüfung für grundsätzlich richtig und plausibel befunden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Bundesverwaltungsgericht die im Streit stehende Sanktion im vorliegenden Einzelfall als…
Zeitschrift URP
URP 2011 344
Publikationsart
Entscheid