Der altlastenrechtliche Flickenteppich: Gestern - Heute - Morgen
Zusammenfassung
Erste Ansätze zur Regelung des Umgangs mit belasteten Standorten finden sich in der Gewässerschutzgesetzgebung. Mit der Aufnahme der Materie in das Umweltschutzgesetz (USG) anlässlich der Revision von 1995 wurde die ursprünglich an den Erfordernissen des Gewässerschutzrechts ausgerichtete Sicht erweitert. Die Anbindung an den Abfallbegriff des USG ermöglichte einen umfassenden ökologischen Ansatz: die wesentliche Leistung des Gesetzgebers. Der Verordnungsgeber hat die in Art. 32c Abs. 1 USG an ihn delegierte Aufgabe, die Sanierungsziele, die Massnahmenpflicht, das Verfahren und die Massnahmen näher zu regeln, in der Altlasten-Verordnung (AltlV) mit einem einleuchtenden Konzept gelöst. Weniger überzeugt hingegen die gesetzgeberische Leistung hinsichtlich der Kostentragung. Dazu hatte der Bundesrat keinen Entwurf vorgelegt. So übernahm das Parlament die Aufgabe, das Verursacherprinzip näher zu regeln, in eigener Regie, wenn auch nicht ohne…
Zeitschrift URP
URP 2011 507
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag