Der Verursacherbegriff im Altlastenrecht - eine kritische Analyse
Zusammenfassung
Art. 32d Abs. 1 USG bestimmt, dass die Kosten für Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte vom Verursacher zu tragen sind. Das Umweltschutzgesetz spricht mehrfach vom Verursacher; eine Legaldefinition des Verursacherbegriffs kennt das Gesetz aber nicht. In Ermangelung einer entsprechenden Begriffsumschreibung hat die Rechtsprechung zur Definition des Verursachers bereits früh auf den polizeirechtlichen Störerbegriff zurückgegriffen. Damit gilt als Verursacher, wer Störer im polizeirechtlichen Sinne ist. Diese Praxis wurde im Zusammenhang mit der antizipierten Ersatzvornahme unter dem Gewässerschutzrecht entwickelt und schliesslich auch auf das Altlastenrecht übertragen. Eine Folge dieser Praxis ist, dass der aktuelle Inhaber eines belasteten Grundstücks – der sogenannte Zustandsstörer – als Verursacher gilt und damit bei einer Altlastensanierung kostenpflichtig wird; und dies vollkommen unabhängig davon, wann,…
Zeitschrift URP
URP 2011 541
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag