Sachliche Information und Beratung durch die Behörden; unlauterer Wettbewerb
Leitsätze
Das Gebot der Sachlichkeit gemäss Art. 6 USG verbietet den Behörden, unwahr und irreführend zu informieren. Im vorliegenden Fall wurde in der vom Umweltamt herausgegebenen Medienmitteilung suggeriert, dass die negative Ökobilanz für das gesamte Sortiment des kompostierbaren Wegwerfgeschirrs wissenschaftlich erwiesen sei, obschon nur Trinkbecher untersucht worden sind. Insofern wurde das Sachlichkeitsgebot durch die Pauschalisierung und Absolutheit der Meldung verletzt (E. 4.6). Die Behördenmitglieder können mit dieser unsachlichen Mitteilung unlauteren Wettbewerb im Sinne des UWG begehen; ein solcher ist grundsätzlich strafbar. Da die Behördenmitglieder Art. 6 USG verletzt haben, könnten sie sich auch nicht auf ihre Berufspflicht bzw. auf den Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB berufen (E. 4.7). Vorliegend liegt kein Verstoss gegen das UWG vor, weil das in Art. 3 lit. a UWG geforderte Tatbestandselement der gewissen Schwere der Herabsetzung nicht…
Zeitschrift URP
URP 2012 55
Publikationsart
Entscheid