Abfälle als Gegenstand der Umweltschutzgesetzgebung
Zusammenfassung
1. Die Gesetzgebung über Abfälle ist insoweit Aufgabe des Bundes, als es darum geht, Umweltbeeinträchtigungen zu verhindern; nicht kompetenzgemäss wären hingegen bundesrechtliche Vorschriften mit dem alleinigen Ziel einer optimalen Bewirtschaftung von Abfällen als Ressourcen. 2. Im Zuge der USG-Revision von 1995 ist klargestellt worden, dass Abfälle in erster Linie vermieden werden sollen, in zweiter Linie soweit möglich verwertet und in dritter Linie umweltgerecht entsorgt werden3. Die bundesrechtlichen Vorschriften über die Abfallentsorgung knüpfen einerseits an einen allgemeinen Abfallbegriff an und differenzieren andererseits nach Massgabe von Kategorie-Begriffen wie z.B. «Siedlungsabfälle» oder «Sonderabfälle». Obschon für die wichtigsten Schlüsselbegriffe Legaldefinitionen bestehen, sieht sich die Praxis mit zum Teil nicht leicht zu beantwortenden Abgrenzungsfragen konfrontiert.
Zeitschrift URP
URP 1999 5
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag