Naturschutz; Ausnahmebewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation für ein Segelbootshafenprojekt
Leitsätze
Der Umweltverträglichkeitsbericht zeigt zwar auf, dass im betroffenen Hafengebiet verschiedene Pflanzenarten vorkommen, die sich auf den entsprechenden Roten Listen finden, lässt aber Aussagen über die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt vermissen (E. 2.8 i.V.m. 2.6.3). Die Ausnahmebewilligung für die Beseitigung von Ufervegetation kann nicht erteilt werden, da die Sanierung und die Erweiterung des Sportbootshafens nicht unter die durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fälle fällt und dem Vorhaben überwiegende Interessen entgegenstehen (E. 2.9 i.V.m. 2.5 und 2.6). Daran ändert die von der Beschwerdeführerin angerufene Besitzstandsgarantie nichts, zumal der bestehende Bootshafen insgesamt bedeutende Veränderungen (z.B. Ausbaggerungen im Erweiterungsteil) erfährt, die nicht vom Bestandesschutz erfasst werden und mit Art. 22 Abs. 2 NHG eine genügende gesetzliche Grundlage für die Eigentumsbeschränkung…
Zeitschrift URP
URP 2012 671
Publikationsart
Entscheid