Altlasten; Kostentragungspflicht des schuldlosen Zustandsstörer bei der sanierungsbedürftigen Deponie Illiswil
Entscheid
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 29.11.2012 (1C_231/2012)
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 32d (Abs. 1 und 2)
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 32d (Abs. 1 und 2)
Leitsätze
Wortlaut und Entstehungsgeschichte von Art. 32d USG sprechen für eine Gleichsetzung des Verursacher- und Störerbegriffs. Die Auslegung von Art. 32d USG ergibt, dass ein Standortinhaber, der das Grundstück bereits mit der Belastung erworben hat, als Zustandsstörer zu den potenziell zahlungspflichtigen Personen gehört, soweit er sich nicht nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG von der Haftung befreien kann. Vorliegend wussten die Beschwerdeführer als direkte Nachkommen der Landwirte, die ihr Land zum Betrieb der Deponie zur Verfügung gestellt hatten, von der Belastung. Eine Haftungsbefreiung greift daher nicht.
Zeitschrift URP
URP 2013 14
Publikationsart
Entscheid