Altlasten; Sanierung; Kostenverteilung
Leitsätze
Der Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts über die Kostenverteilung stellt keinen Endentscheid, sondern einen materiellrechtlichen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar: Erstens schliesst er das Sanierungsverfahren nicht ab, sondern legt erst die Kostenanteile prozentual fest. Zweitens fehlt die Verfügung über die Abgeltung des Bundes, welche das kantonale Departement als Bedingung für die Gültigkeit der Kostenverteilungsverfügung statuiert hatte (E. 1.2). Die Abklärungen, die bis zur Verfügung über die Verlegung der betragsmässig feststehenden Kosten notwendig sind, lassen sich durch das vorliegende Verfahren nicht vermeiden und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin ein Nachteil entstehen sollte, wenn sie den Endentscheid abzuwarten hat. Es liegt daher kein anfechtbarer Entscheid vor (E. 1.3-1.4).
Zeitschrift URP
URP 2013 50
Publikationsart
Entscheid