Beschwerderecht der Organisationen nach NHG; Baubewilligung für Zweitwohnung
Leitsätze
Helvetia Nostra gehört zu den nach Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG beschwerdebefugten Organisationen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes. Die Verbandsbeschwerde steht jedoch nur offen, soweit der angefochtene Entscheid die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG betrifft (E. 3). Um die Beschwerdebefugnis nach Art. 12 NHG auszulösen, muss eine konkrete Bundesaufgabe vorliegen, die einen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweist (E. 9.4). Die Beschränkung des Zweitwohnungsbaus stellt seit der Annahme von Art. 75b Abs. 1 BV und der Übergangsbestimmungen in Art. 197 Ziff. 9 BV eine Bundesaufgabe dar (E. 11.1). Das Baubewilligungsverbot für neue Zweitwohnungen in Gemeinden, in denen der Zweitwohnungsanteil schon 20 Prozent oder mehr beträgt, dient auch in RPG-konformen Bauzonen in erheblichem Mass der Schonung der Natur und des heimatlichen Landschaftsbildes. Damit wird verhindert, dass Neueinzonungen zulasten…
Zeitschrift URP
URP 2013 553
Publikationsart
Entscheid