Nationalstrassen-Ausführungsprojekte; Einsprachelegitimation
Leitsätze
Die Einsprachelegitimation von Vereinen, die nicht zu den beschwerdeberechtigten ideellen Organisationen gemäss Art. 12 NHG oder Art. 55 USG zählen, richtet sich wie diejenige von Privaten nach Art. 103 lit. a OG. Sie ist also nur dann gegeben, wenn der Verein wie eine natürliche Person in seinen eigenen Interessen betroffen ist oder wenn er seinen Statuten gemäss die Interessen einer Mehrheit oder doch einer grossen Anzahl von Mitgliedern zu vertreten hat, von denen jedes selbst zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert wäre (E. 3b). Der Umstand, dass der Verkehr auf bestehenden Strassen infolge des Nationalstrassenbaus zunehmen könnte, begründet für die Anwohner grundsätzlich keine hinreichende legitimationsbegründende Betroffenheit (E. 5). Auch die Befürchtung zunehmender Ozonkonzentrationen begründet keine Einsprachelegitimation (E. 6).
Zeitschrift URP
URP 1997 170
Publikationsart
Entscheid