Pflicht zur Vornahme einer Altlasten-Voruntersuchung; Kostentragungspflicht
Leitsätze
Nach Art. 20 Abs. 1 der am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Altlastenverordnung darf bei einem Altlastenverdacht nicht mehr einfach derjenige mit Untersuchungsmassnahmen beauftragt werden, der «prima facie» als Verursacher erscheint. Vielmehr ist grundsätzlich der Standortinhaber als Zustandsstörer dazu zu verpflichten. Der ausnahmsweise Beizug des Verhaltensstörers kommt nur in Betracht, wenn ein hinreichender Verdacht der Verursachung besteht und der Verhaltensstörer nach aller Voraussicht kostenpflichtig wird (E. 4a). Wenn sich an die Voruntersuchung eigentliche Sanierungs- oder Überwachungsmassnahmen anschliessen, kann der Standortinhaber gemäss Art. 32d Abs. 3 USG eine Verfügung über eine neue Kostenverteilung verlangen, welche auch die Untersuchungskosten umfasst (E. 5b). Stellt sich hingegen heraus, dass keine Altlast besteht, so sind auch keine Verhaltensstörer bzw. Verursacher gemäss Art. 2 USG vorhanden. In diesem Fall verbleiben die…
Zeitschrift URP
URP 1999 631
Publikationsart
Entscheid