Betriebsbewilligung für Reaktordeponie Cholwald; Ablagerung von Siedlungsabfällen; Übergangsfrist; Vertrauensschutz
Leitsätze
Mit der Änderung der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) vom 14. Februar 1996 (Inkrafttreten: 1. April 1996) hat der Bundesrat ein generelles Ablagerungsverbot für Siedlungsabfälle und andere brennbare Abfälle ab dem 1. Januar 2000 eingeführt (Art. 11 und Art. 53a Abs. 1 TVA). Im vorliegenden Fall ist jedoch dem in Art. 4 BV gewährleisteten verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz gegenüber der Durchsetzung des geänderten Rechts der Vorrang zu geben. Zwar wussten die Deponiebetreiber schon seit langem, dass die Ablagerung von Siedlungsabfällen verboten werden würde, und seit Mai 1995 kannten sie auch die am 31. Dezember 1999 ablaufende Übergangsfrist. Auf Grund des Verhaltens der Behörden durften sie sich jedoch, jedenfalls bis Mai 1998, darauf verlassen, dass sie auf der Deponie Cholwald unbehandelte Siedlungsabfälle noch bis Ende 2002 deponieren können; dies auf Grund einer zwischen den Bundesbehörden, kantonalen Behörden und…
Zeitschrift URP
URP 1999 644
Publikationsart
Entscheid