Naturschutz; Entlassung einer Parzelle aus einem Naturschutzgebiet
Leitsätze
Die im vorliegenden Fall seit dem Erlass des Naturschutzgebiets eingetretenen Veränderungen tatsächlicher und rechtlicher Natur können mit Blick auf die Schutzzonenabgrenzung nicht als unerheblich betrachtet werden. Die vor allem dem Landschaftsschutz dienende äussere Schutzzone ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, welche diese Veränderungen mit einbezieht, zu beurteilen. Da dem vor Inkrafttreten des RPG erlassene Nutzungsplan auch eine geringere Planbeständigkeit beigemessen wird, ist der Anspruch auf Überprüfung der seinerzeitigen Schutzgebietsfestsetzung zu bejahen (E. 4.3). Die äussere Schutzzone des Naturschutzgebiets dient nicht dem Schutz wertvoller Biotope, sondern dem Erhalt des Landschaftsbilds und der Sicherung eines Übergangsbereiches zum unüberbauten Naturschutzgebiet. Diese Funktion kann die Schutzzone auf der betroffenen Parzelle nach wie vor erfüllen. Der Fortbestand der bisherigen Schutzzone entspricht weiterhin einem…
Zeitschrift URP
URP 2013 726
Publikationsart
Entscheid