Fluglärmimmissionen; Verletzung des rechtlichen Gehörs; verspätete Beschwerdeerhebung (Dällikon und Regensdorf ZH)
Leitsätze
Das BAZL wäre verpflichtet gewesen, den beschwerdeführenden Gemeinden das rechtliche Gehör zu gewähren und ihnen die Verfügung vom 28. Dezember 2011 formell zu eröffnen. Insofern liegt ein schwerwiegender Verfahrensfehler vor, der jedoch nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit der Verfügung führt. Sobald die Parteien Kenntnis vom Eröffnungsmangel erlangten, hatten sie die für die Wahrung ihrer Rechte notwendigen Massnahmen zu ergreifen, d.h. die formelle und korrekte Eröffnung der Verfügung zu verlangen oder aber Beschwerde zu führen (E. 2 und 5). Die beschwerdeführenden Gemeinden waren bereits aufgrund des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2012 über die kurz bevorstehende Verschiebung des Abdrehpunkts der Abflugroute ab Piste 28 informiert und mussten damit auch von der Existenz einer entsprechenden Genehmigungsverfügung des BAZL wissen. Sie wären daher nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, sich schon…
Zeitschrift URP
URP 2014 47
Publikationsart
Entscheid