Gentech-Freisetzungsversuch mit Mais
Leitsätze
Bis zur Inkraftsetzung der Freisetzungsverordnung werden die Bestimmungen des USG direkt angewendet, da sie so abgefasst sind, dass sie ohne weitere rechtsatzmässige Konkretisierung privates Verhalten hinreichend bestimmt steuern können. Dabei wird als Richtlinie für das Verfahren und die Beurteilung des Gesuchs unter anderem auch der Verordnungsentwurf herangezogen. Im übrigen ist vor allem dem Vorsorgeprinzip des Art. 1 Abs. 2 USG Rechnung zu tragen, wonach die Anordnung von Einschränkungen nicht den Nachweis einer konkreten Umweltgefährdung voraussetzt und wonach Unsicherheiten der Beurteilung durch eine Sicherheitsmarge aufzuwiegen sind (E. B. 1). Das Hauptproblem bei der Freisetzung des transgenen T25-Maises ist der Pollenflug, der mit technischen Massnahmen zwar vermindert, aber nicht ausgeschlossen werden kann und durch den auf Maisfeldern mit herkömmlichem Mais durch Befruchtung Maiskörner entstehen können, die ebenfalls gentechnisch verändert…
Zeitschrift URP
URP 1999 746
Publikationsart
Entscheid