Siedlungsabfall; Festlegen der Einzugsgebiete von Kehrichtverbrennungsanlagen; Beschwerdeberechtigung
Leitsätze
Das kantonale Recht sieht eine eigenständige Regelung für die innerkantonale Beschwerdeberechtigung im Verwaltungsverfahren vor, die über die Mindestanforderung des Bundesrechts hinausgeht. Da die Zuweisung der Gemeinde zum Einzugsgebiet einer Kehrichtverbrennungsanlage eine zentrale kommunale Aufgabe, namentlich die ökologische und wirtschaftliche Entsorgung von Abfällen, betrifft, ist die Gemeinde zur Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss berechtigt (E. 3.2 – 3.6). Die Kantone legen mit Blick auf ihr Entsorgungsmonopol die Einzugsgebiete für die Entsorgung von Siedlungsabfällen fest. Der Regierungsrat des Kantons Zürich besitzt bei der Ausübung des Entsorgungsmonopols einen Beurteilungsspielraum, welcher sich im Sinne einer Gesamtperspektive an finanziellen, ökologischen und planerischen Gesichtspunkten zu orientieren hat. Art. 16 Abs. 2 lit. i TVA verpflichtet die Kantone nicht, von der darin vorgesehenen Möglichkeit, die ausserkantonale…
Zeitschrift URP
URP 2015 261
Publikationsart
Entscheid