Naturschutz; Ausschluss der Verwendung von Laubbläsern als Beitragsvoraussetzung; abstrakte Normenkontrolle einer kantonalen Verordnung
Leitsätze
Das Verbot, bei Naturschutzleistungen einen Laub- bzw. Heubläser zu verwenden, steht in Zusammenhang mit der Qualität der Biodiversitätsförderfläche. Dass die kantonale Verordnung zusätzlich zu den bundesrechtlichen Beitragsvoraussetzungen den Verzicht auf ein potenziell umweltschädigendes Arbeitsgerät vorsieht, ist nicht zu beanstanden, sofern die Regelung im Sinn des Vorsorgeprinzips ergeht und sie sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützt bzw. nicht sinn- und zwecklos ist (E. 5.3). Eine neue Bearbeitungstechnik bei der Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen erst zu verbieten, wenn deren negative Auswirkung auf die natürliche Umwelt oder (mittelbar) den Menschen nachgewiesen ist, würde dem Vorsorgeprinzip widersprechen (E. 5.3.1). Für die Beitragsvoraussetzung des Verbots, Laub- bzw. Heubläser in Naturschutzgebieten von kantonaler und nationaler Bedeutung einzusetzen, gibt es nachvollziehbare, sachliche Gründe. Diese bestehen…
Zeitschrift URP
URP 2015 272
Publikationsart
Entscheid