Zugänglichkeit von Wald und Weide; Betreten eines Weges angrenzend an eine ökologische Ausgleichsfläche
Auszug
Bundesgericht, strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 27.04.2015 (6B_490/2014)
Relevante Erlasse
SR 210, Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
(10.12.1907)
Art. 699 (Abs. 1)
SR 210, Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
(10.12.1907)
Art. 699 (Abs. 1)
Leitsätze
Eine sog. Biodiversitätsförderfläche, die nur nebenbei als Viehweide dient, darf von der Behörde vom Anwendungsbereich des Betretungsrechts von Wald und Weide (Art. 699 Abs. 1 ZGB) ausgenommen werden. Jedoch verstösst das richterliche Zutrittsverbot gegen den Sinn und Zweck dieser Bestimmung, soweit es auch den Bewirtschaftungsweg vom Betretungsrecht ausnimmt. Der Schuldspruch wegen Übertretung eines allgemeinen Verbots verletzt diesbezüglich Bundesrecht (E. 2.6 und 2.7).
Zeitschrift URP
URP 2015 747
Publikationsart
Entscheid