Koordinationspflicht; Prüfungsumfang bezüglich umweltrelevanter Gesichtspunkte bei einer Nutzungsplanung mit Blick auf eine Strand- und Hafenanlage
Leitsätze
Der streitige Teilnutzungsplan hat die Planung einer Strand- und Hafenanlage zum Gegenstand. Wird ein Nutzungsplan mit Blick auf ein derart konkretes Projekt erlassen, muss die Planungsbehörde in Erfüllung der Koordinationspflicht bereits auf dieser Stufe prüfen, ob das vorgesehene Projekt im Einklang mit den Bundesvorgaben zum Umweltschutz realisiert werden kann (E. 3.1). Im Lichte dieser Vorgabe sind die vorliegenden Akten zunächst insoweit unvollständig, als sie die Auswirkungen des Vorhabens auf die Pflanzenwelt im Wasser wie auch die Bedingungen, unter denen feste Stoffe im See eingebracht werden können, ungeprüft lässt. Zudem ist die Kapazität der Hafenanlage mit der zugehörigen Infrastruktur an Land zu koordinieren (so z. B. mit den Parkplätzen), was eine präzisiere Angabe zur Anzahl der Anlegeplätze bedingt als vorgesehen. Indem die Nutzungsplanung die Behandlung dieser Fragen dem nachfolgenden Konzessionsentscheid überlässt, verschiebt sie…
Zeitschrift URP
URP 2016 594
Publikationsart
Entscheid