Landschaftsschutz; Konzessionierung eines Kleinwasserkraftwerks
Leitsätze
Am Vorhaben besteht angesichts des geringen Beitrags an die gesamtschweizerische Energieproduktion kein nationales Interesse. Sollte das Wasserkraftwerk das BLN-Objekt mehr als nur leicht beeinträchtigen, ist es nach dem Ausgeführten von vornherein unzulässig. Erweist sich der Eingriff dagegen als geringfügig, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (E. 4.2.5). Das projektierte Kleinwasserkraftwerk liegt teilweise im BLN-Objekt. Die Wasserfassung und der Entsander sind noch ausserhalb, etwas mehr als 70 % der Restwasserstrecke, die Druckleitung und die Kraftwerkszentrale dagegen innerhalb des Perimeters (E. 5.1). Das geplante Kraftwerk beeinträchtigt das Schutzgebiet (E. 5.4). Gemäss ENHK stellt die gut sichtbare Fassungsanlage in der sonst ursprünglichen Landschaft des UNESCO-Weltnaturerbeobjekts einen Fremdkörper dar; sie liege aber ausserhalb des BLN-Objekts. Die abgesenkte und in den Berg verschobene Zentrale sei nur im Nahbereich sichtbar. Mit der…
Zeitschrift URP
URP 2017 383
Publikationsart
Entscheid