Lärmschutz; Erstellen eines neuen Wendegleises; Prüfung von Alternativen bei Einhaltung der Planungswerte
Leitsätze
Streitig ist die eisenbahnrechtliche Plangenehmigung für das Projekt eines neuen Wendegleises, welches wegen des geplanten Baus einer neuen Linie von Zürich nach Stäfa erforderlich ist. Diese soll der Entlastung der bestehenden Linie dienen. Nach dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) sind Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Bei Projekten, welche die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhalten, kommen zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge jedoch nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt. Es kann deshalb nur die umweltrechtliche Optimierung eines Projekts verlangt werden, nicht aber eine alternative Neuplanung (E. 6.2). Forderungen nach einer Verlängerung der bestehenden Linie bis…
Zeitschrift URP
URP 2017 407
Publikationsart
Entscheid