Lärmschutz; vorsorgliche Emissionsbegrenzung; nächtlicher Viertelstundenschlag einer Kirchenglocke
Leitsätze
Die bei den beschwerdeführenden Anwohnern auftretende Lärmbelastung durch das nächtliche Kirchengeläut ist nicht als erhebliche Störung zu qualifizieren (E. 4 und 6.2). Streitig im vorliegenden Fall ist nur, ob die Einstellung des Viertelstundenschlags im Zeitraum von 22.00 bis 7.00 Uhr als vorsorgliche Emissionsbegrenzung geboten ist. Weitergehende Einschränkungen, namentlich für den nächtlichen Stundenschlag, sind nicht mehr Streitgegenstand (E. 5). Für das Geläut von Kirchenglocken kommen gestützt auf das Vorsorge- und Verhältnismässigkeitsprinzip grundsätzlich verschiedene emissionsbegrenzende Massnahmen in Betracht. Unter anderem besteht die Möglichkeit, das Schlagwerk so zu programmieren, dass die Anschlagstärke nachts reduziert wird, was in verschiedenen Städten Praxis ist. Diese Massnahme wurde indes von keiner Verfahrensbeteiligten thematisiert (E. 5.1). Die Störwirkung von nächtlichem Kirchenglockengeräusch wurde erstmals in den…
Zeitschrift URP
URP 2018 305
Publikationsart
Entscheid