Alltags- und Freizeitlärm; Lärm eines Restaurationsbetriebs mit Aussenwirtschaft
Leitsätze
Bei der Aussenwirtschaft, bei der eine Erhöhung der Anzahl der Sitzplätze von 20 auf 72 vorgesehen ist, handelt es sich um eine neue Anlage, da diese erst nach 1985 bewilligt wurde. Für Gaststättenlärm wurden keine Belastungsgrenzwerte festgesetzt. Die durch die Aussenwirtschaft verursachten Immissionen sind daher unmittelbar gestützt auf das Gesetz im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung zu prüfen. Der von der Anlage ausgehende Lärm muss die Planungswerte einhalten, d. h. er darf höchstens geringfügige Störungen verursachen. Fachlich abgestützte private Richtlinien, wie die von Cercle Bruit herausgegebene Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher Lokale können als Entscheidungshilfe berücksichtigt werden (E. 3.1.2). Das Vorsorgeprinzip und die Planungswerte gelten kumulativ. Die Vollzugsbehörde hätte deshalb nicht nur Massnahmen zur vorsorglichen Lärmbegrenzung anordnen, sondern…
Zeitschrift URP
URP 2018 323
Publikationsart
Entscheid