Altlastenrecht; fehlender Sanierungsbedarf; Kostentragungspflicht für Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen bei zusammenwirkenden Teilursachen; Unsicherheit der zuzurechnenden Anteile zwischen Mitverursachern
Leitsätze
Zur Begründung eines Sanierungsbedarfs genügt es nicht, einzig darauf abzustellen, dass sich der Standort im Gewässerschutzbereich Au befindet. Vorliegend handelt es sich um Niederschlagswasser, welches sich auf undurchlässigen Schichten angesammelt hat («schwebendes Grundwasser»). Die CKW-Belastung wurde erst durch die Bauarbeiten mobilisiert, d. h. die Schadstoffe wurden erst mit dem Eingriff überhaupt oder mindestens in grösseren Umfang freigesetzt, sodass es zum Sanierungsbedarf kam. Der Inhaber des Grundstücks kann daher keine Kostenverteilungsverfügung für die Sanierungskosten nach Art. 32d Abs. 1 USG verlangen (E. 2.6 und 2.7). Kosten für die Massnahmen der Untersuchung und Überwachung des belasteten Standorts können den Verursachern auferlegt werden, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Sanierung nicht gegeben sind (E. 3.1). Die Gemeinde gilt zu Recht als Verhaltensverursacherin für alle nicht baubedingten Massnahmen, da das CKW erst…
Zeitschrift URP
URP 2018 399
Publikationsart
Entscheid