VASA-Abgeltungen; keine Kürzung abgeltungsberechtigter Massnahmenkosten aufgrund der militärischen Nutzung einer zivilen Schiessanlage
Leitsätze
Art. 36 SuG bestimmt das anwendbare Recht mit Bst. a und b in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Verfügung über die Leistung. Weil die erste Zusicherungsverfügung vor der Sanierung, die zweite angepasste Zusicherungsverfügung und die Auszahlungsverfügung aber nach der Sanierung ergingen, ist grundsätzlich auf das zu Beginn der Sanierung im August 2014 geltende Recht abzustellen. Allerdings ergeben sich zwischen Art. 32e Abs. 4 Bst. b in der Fassung vom 20. März 2009 (in Kraft vom 1. Oktober 2009 bis 31. März 2015) und dem heute geltenden Art. 32e Abs. 4 Bst. c Ziff. 1 USG keine inhaltlichen Unterschiede (E. 4). Wortlaut und Systematik des USG und der VASA sehen keine Kürzung der abgeltungsberechtigten Massnahmenkosten vor, die aufgrund der militärischen Nutzung der zivilen Schiessanlagen entstanden sind. Es liegt vielmehr nahe, bei 300 m-Schiessanlagen sämtliche Massnahmenkosten in dem Umfang, wie ihn das USG vorsieht, d. h. mit Fr. 8000.– pro…
Zeitschrift URP
URP 2018 407
Publikationsart
Entscheid