UVP-Pflicht eines Einkaufszentrums
Leitsätze
Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7500 m2 unterliegen der UVP-Pflicht (E. 3.2). Die UVP muss sich auf alle Teile erstrecken, die zusammen eine Gesamtanlage bilden (E. 3.3). Ein Einkaufszentrum besteht aus einem oder mehreren Geschäften, die in einem Gebäude eine Fläche zum Verkauf von Publikumsprodukten anbieten. Weder in einer Bankfiliale noch in einem Restaurant steht der Verkauf von Waren bzw. körperlichen Gegenständen, sondern eine Dienstleistung – Beratungsgespräche bzw. Zubereiten von Speisen zur Konsumation vor Ort – im Vordergrund. Ebenso wenig werden in einem Lager Publikumsprodukte verkauft. All diese Räumlichkeiten sind, zumindest nach dem Wortlaut von Ziff. 80.5 des Anhangs der UVPV, nicht als Verkaufsflächen einzustufen (E. 3.5.3). Es bestehen keine triftigen Gründe, die es recht fertigen würden, vom klaren Wortlaut der genannten Bestimmung abzuweichen und den Verkaufsflächenbegriff darüber hinaus auszuweiten.…
Zeitschrift URP
URP 2018 466
Publikationsart
Entscheid