Siedlungsabfall; Schliessung der Kehrichtsammelstelle einer Gemeindefraktion; Angebot einer zumutbaren Entsorgungslösung
Leitsätze
Art. 31b Abs. 1 Satz 1 USG verpflichtet die Gemeinde, zweckmässige, den berechtigten Bedürfnissen der Anwohner entsprechende Entsorgungslösungen anzubieten (E. 2). Die Neuorganisation der Kehrichtsammelstellen infolge Kostenersparnis und Optimierung der Kehrichtabfuhr gewährleistet weiterhin eine zumutbare, umweltrechtskonforme Entsorgungslösung für die Anwohner der Gemeindefraktion: Es ist den 20 betroffenen Personen ohne weiteres möglich, den Haushaltskehricht in der in 1,3 km Entfernung liegenden Kehrichtsammelstelle zu entsorgen. Schliesslich mussten die Bewohner der Gemeindefraktion dort bereits bisher Glas-, PET- und Kartonabfälle entsorgen, und unternehmen für den täglichen Bedarf ohnehin regelmässige Fahrten auf der gut ausgebauten Strasse nach anderen Gemeindefraktionen (E. 2.1).
Zeitschrift URP
URP 2019 266
Publikationsart
Entscheid