Natur- und Landschaftsschutz; Aufhebung von zwei Gebirgslandeplätzen – Frage der Notwendigkeit einer ENHK-Begutachtung und Gesamtüberprüfung aller Landeplätze
Leitsätze
Helikopterlandungen führen zu schweren Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft, wenn sie innerhalb von BLN-Gebieten erfolgen. Somit muss die dortige Festsetzung neuer Gebirgslandeplätze auf einer umfassenden Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 2 NHG beruhen; zudem hat eine entsprechende Begutachtung der ENHK zu erfolgen. Die Aufhebung eines Landeplatzes als solche erfordert dagegen kein solches Gutachten, da sie für sich alleine keine zusätzliche Beeinträchtigung, sondern im Gegenteil eine Verbesserung für die Natur und Landschaft bewirkt (E. 4). Die 42 in der Schweiz gelegenen Gebirgslandeplätze bilden zwar ein zusammenhängendes Netz, womit jede Festlegung oder Aufhebung in Abstimmung mit den übrigen Anlagen erfolgen muss; das bedingt bei Standortentscheiden auch eine hinreichende Alternativenprüfung. Die Verknüpfung der Anlagestandorte ist jedoch nach Auffassung des Bundesgerichts nicht so eng, dass ein Verzicht auf einen Standort zwingend die…
Zeitschrift URP
URP 2019 323
Publikationsart
Entscheid