Gewässerschutz; Sanierung eines Wasserkraftwerks – Ablösung eines ehehaften Wasserrechts mit Pflicht zur Konzessionierung und zur vollumfänglichen Restwassersanierung
Leitsätze
Streitgegenstand ist die Frage, ob ein vom Kanton vormals anerkanntes ehehaftes Wasserrecht einer integralen Restwassersanierung eines bestehenden Kraftwerks entgegensteht oder nicht (E. 2 und 3). Ehehafte Rechte sind Rechte, die ihren Ursprung in einer nicht mehr bestehenden Rechtsordnung haben, nach neuem Recht nicht mehr begründet werden können, aber bisher auch unter neuer Rechtsordnung weiterbestanden (E. 5). Beim ehehaften Wasserrecht (hier in Form eines privatrechtlichen Personalservituts) handelt es sich inhaltlich um ein Sondernutzungsrecht an einem öffentlichen Gewässer. Dessen Schutz rechtfertigt sich wie bei Konzessionen nur aber immerhin mit Blick auf die getätigten Investitionen, d. h. der Errichtung von Wasserwerken. Die Interessenlage ist damit gleich zu beurteilen wie bei altrechtlichen, unbefristet erteilten Konzessionen. Ein darüber hinausgehender Schutz ehehafter Wasserrechte lässt sich verfassungsrechtlich, auch unter dem Blickwinkel…
Zeitschrift URP
URP 2019 557
Publikationsart
Entscheid