Gewässerschutz; Festlegung des Gewässerraums für sehr kleine bzw. eingedolte Gewässer in der Landwirtschaftszone und Anrechenbarkeit von Fruchtfolgeflächen
Leitsätze
Das Gewässerschutzgesetz definiert oberirdische Gewässer als «Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung». Unerheblich ist dabei grundsätzlich, ob das Bett ständig Wasser führt. Ausgenommen sind einzig Gewässer, die nur bei ganz aussergewöhnlichen Witterungslagen Wasser führen. Der streitbetroffene Bach ist u. a. im kantonalen Gewässerkataster als Gewässer aufgeführt. Insofern durften die Vorinstanzen ohne weiteres von einem oberirdischen Fliessgewässer mit zumindest periodischer Wasserführung ausgehen. Zudem ist davon auszugehen, dass sich bei extensiver Bewirtschaftung des Gewässerraums standorttypische Lebensgemeinschaften entwickeln und Lebensräume vernetzt werden können. Wenn heute kein bachtypischer Bewuchs vorhanden ist, so ist dies offensichtlich auf die intensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung zurückzuführen. Handelt es sich somit um ein oberirdisches Gewässer im Sinne des…
Zeitschrift URP
URP 2020 110
Publikationsart
Entscheid