Landwirtschaftliche Perspektive: Juristische Fragestellungen bei der Festlegung und der Nutzung der Gewässerräume
Zusammenfassung
Nach Art. 36a Abs. 3 Satz 1 GSchG müssen die Kantone dafür besorgt sein, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Aus landwirtschaftlicher Perspektive stellt sich damit (unter anderem) die Frage, wann überhaupt Gewässerräume festgelegt werden müssen, welcher Spielraum im Rahmen der Festlegung besteht, inwiefern die landwirtschaftliche Nutzung nach einer Festlegung eingeschränkt wird und ob solche Einschränkungen entschädigt werden müssen, also materielle Enteignungen darstellen. Wie der vorliegende Beitrag zeigt, gibt es gute Gründe, bei der Festlegung des Gewässerraums nicht nur starr auf die Gerinnesohlenbreite abzustellen, sondern im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen, ob die durch den Gesetzesvollzug bewirkte öffentlich-rechtliche Grundrechtsbeschränkung auch verhältnismässig ist. Auch gibt es gute Gründe, für Flächen, welche in einem…
Zeitschrift URP
URP 2020 82
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag